Berlin KuppelStellungnahme der Verbände zum Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Heimrechts (WTG) und zur WTG-DVO (Stand April 2026)
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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Cochlea Implantat Verband NRW e.V. (CIV NRW) und der Deutsche Schwerhörigenbund Landesverband NRW e.V. (DSB LV NRW) begrüßen grundsätzlich die Bemühungen um Verwaltungsvereinfachung und Bürokratieabbau im Heimrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Zugleich weist diese Stellungnahme auf erhebliche Defizite hin, die Menschen mit Hörbehinderung und insbesondere Cochlea-Implantat-Tragende betreffen. Gerade diese vulnerable Gruppe mit spezifischen Bedarfen wird in der Neufassung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung (WTG-DVO) nicht ausreichend berücksichtigt. Detaillierte Angaben zu den Bedarfen vorwiegend lautsprachlich kommunizierender Menschen mit Hörbehinderung und ihrer Verbände in NRW finden sich in Anhang II.

Fehlende Berücksichtigung hörbehinderungsspezifischer Anforderungen

Die Neufassung des WTG konzentriert sich auf die klassischen Kategorien Pflege, Betreuung und Unterstützung, ohne die besonderen Anforderungen von Menschen mit Hörbehinderung in der nötigen Tiefe aufzunehmen. Für Betroffene ist barrierefreie Kommunikation keine Zusatzleistung, sondern elementare Voraussetzung für Selbstbestimmung und Teilhabe. Sie benötigen in täglicher Kommunikation sowie in den WTG-genannten Beteiligungs- und Informationsprozessen verlässlichen Zugang zu verständlicher Lautsprache mit technischen Hilfen, zu Gebärdensprache, schriftlicher Kommunikation und visuellen Informationen. Cochlea-Implantat-Tragende sind darüber hinaus auf spezifische technische Ausstattung sowie Unterstützung beim Anpassungsprozess und der lebenslangen Nachsorge in CI-Kliniken angewiesen.

Menschen mit Hörbehinderung benötigen geeignete Akustik, Gerätekompatibilität, Lademöglichkeiten, sichere Aufbewahrung sowie Anpassungs- und Kontrollmöglichkeiten für Hörtechnik. Solche Anforderungen werden in den Mindeststandards für Personal und Ausstattung nicht ausdrücklich genannt und gehen zwischen Zuständigkeitsbereichen Pflege und Betreuung verloren. Personal in Wohn- und Betreuungseinrichtungen bedarf grundlegender Kenntnisse zu Hörbehinderung und cochleären Implantaten, etwa zu Kommunikationsstrategien, technischen Besonderheiten und Belastungssituationen. Weder WTG-Neufassung, WTG-DVO noch Leistungsbeschreibungen der Sozialgesetzbücher definieren diese Kompetenzen verbindlich. In der Praxis erfüllen Einrichtungen formal Anforderungen, versagen jedoch bei hörbehinderungsspezifischen Bedarfen, was zu Kommunikationsbarrieren, Missverständnissen, sozialer Isolation und psychischen Belastungen führt.

  • 12 (grundsätzliche Anforderungen) und § 19 WTG (Wohngemeinschaften) fordern ärztliche und gesundheitliche Betreuung inklusive auswärtiger Termine, genügen jedoch nicht. Es muss präzise festgelegt werden, wer bei pflege- und betreuungsbedürftigen Personen, unabhängig von Wohnform oder ambulanter Versorgung, für Wartung/Pflege von Hörsystemen, Begleitung zu Hörakustiker- oder CI-Zentren-Terminen sowie Kostenübernahme zuständig ist. Andernfalls geraten diese Prozesse durch Personalengpässe, Haftungsrisiken oder Sicherheitsbedenken ins Hintertreffen. CI-Tragende benötigen lebenslange Nachsorge in Fachzentren. In der ersten Anpassungsphase ist Rehabilitation mit Hörtraining zwingend. Kandidat*innen für Cochlea-Implantate müssen Klinikuntersuchungen ermöglicht bekommen, um Teilhabechancen zu wahren, auch in Wohngemeinschaften.

Kritik an Fachkraftanforderungen

Die neuen Fachkraftanforderungen öffnen den Begriff weit und fassen Qualifikationen generalistisch (mindestens dreijährige Ausbildung oder Studium passend zum Einrichtungskonzept). Dies begünstigt für Hörbehinderte ungeeignete Profile ohne spezifisches Wissen zu Hörbehinderung, Kommunikationsbarrieren oder Hör-/CI-Technik. Kostengetrieben werden breite Fachkräfte bevorzugt, was strukturelle Benachteiligung schafft: Hörbedarfe wirken weniger auffällig als körperliche oder kognitive Einschränkungen.

Bedenken zu Werkstätten

Besorgniserregend ist die Herausnahme von Werkstätten für Menschen mit Behinderung aus dem WTG-Anwendungsbereich und die Verlagerung von Gewaltschutz ins Ausführungsgesetz SGB IX. Obwohl bundes- und landesrechtliche Eingliederungshilfe Schutz bietet, bleibt für hörbehinderte Werkstattmitarbeiter aufgrund kommunikativer Schwierigkeiten unklar, ob Standards lückenlos bestehen. Vage „weiterhin entsprechend“-Formulierungen schaffen Umsetzungsunsicherheiten. Hörbehinderte mit Mehrfachbehinderung brauchen sensibel gestaltete, transparente Schutzsysteme mit expliziter Kommunikationsberücksichtigung.

Risiken der Dokumentationsreduktion

Die Reduzierung von Dokumentationspflichten und Meldeverfahren ist bürokratiepolitisch verständlich, gefährdet jedoch komplexe Bedarfe hörbehinderter Personen, etwa Hörsystemausfälle oder psychische Folgen chronischer Hörbehinderung. Seltene, kategorienbasierte Bedarfserhebungen erfassen die Besonderheiten nicht und die Personal-/Angebotsplanung leidet darunter. Aufsichtsbehörden, die auf Fremdberichte (z.B. MDK) setzen, prüfen den Hörstatus selten und klären § 17 SGB I-Rechte kaum. Die Prüfungen sind nur bei dokumentierter Barrierefreiheit übernehmbar.

Defizite bei Barrierefreiheit und Gewaltschutz

Während baulich-räumliche Standards detailliert geregelt sind, fehlen verbindliche Vorgaben zur kommunikativen Barrierefreiheit. § 4 WTG verweist auf die Landesbauordnung, die jedoch keine klaren Hörstandards für Wohnbereiche kennt; Raumakustik nach DIN 18041, Beschallungsanlagen mit drahtloser Übertragung ins Hörgerät sowie das Zweisinneprinzip (akustisch-visuell) für Rufsysteme, Alarme etc. sind Stand der Technik und essenziell. In der VVTB NRW wurden solche Punkte teilweise gestrichen, sodass formale Konformität keine tatsächliche Barrierefreiheit gewährleistet.

Im Gewaltschutz bündelt ein übergreifendes Konzept Vorteile, vernachlässigt jedoch Personen mit Hörbehinderung, die durch Kommunikationsbarrieren gefährdet sind. Schulungen müssen Erkennung, Dokumentation und Meldung von Übergriffen, psychischer Gewalt oder Ausgrenzung adressieren. Gesetzlich vorgeschriebene Kommunikationsprozesse (z. B. Beratung, Beteiligung) erfordern Barrierefreiheit. Fehlende Regelungen sind im WTG bzw. DVO zu definieren (siehe Anhang I)

Fehlende Einbindung Selbstvertretungen

Es erscheint problematisch, dass Selbstvertretungsorganisationen in den Entwurf nicht erkennbar einbezogen worden sind. Eine Heimgesetzgebung, die sich an der Umsetzung der UN‑Behindertenrechtskonvention orientiert, sollte die Teilhabe der Betroffenen nicht nur als Ziel, sondern auch im Entstehungsprozess der Normen verankern. Wenn insbesondere kleinere, spezialisierte Gruppen nicht gezielt beteiligt werden, besteht die Gefahr, dass ihre Belange hinter großen Verbänden und allgemeinen Kategorien von Behinderung zurücktreten. Für Menschen mit Hörbehinderung bedeutet dies, dass ihre Perspektive in der konkreten Ausgestaltung von Anforderungen an Wohnqualität, Personal, Teilhabe und Gewaltschutz nicht angemessen repräsentiert ist.

Vor diesem Hintergrund formulieren wir folgende zentrale Forderungen:

  1. Erstens sollten im WTG oder in der Durchführungsverordnung klare Bestimmungen aufgenommen werden, die die individuellen, behinderungsartspezifischen Bedarfe von Menschen mit Hörbehinderung ausdrücklich benennen. Einrichtungen müssen verpflichtet werden, diese Bedarfe systematisch zu erheben, zu dokumentieren und sowohl in der räumlichen und technischen Ausstattung als auch in der Qualifikation des Personals abzubilden.
  2. Zweitens bedarf es differenzierterer Fachkraftanforderungen. Wenn in einem Angebot Menschen mit Hörbehinderung leben, sollte verbindlich vorgeschrieben werden, dass Fachkräfte über grundlegende Kenntnisse zu Hörbehinderung, zu Kommunikationsstrategien und zu technischen Hörhilfen verfügen. Damit würde sichergestellt, dass nicht nur generalistische Qualifikationen anerkannt werden, sondern dass die tatsächlichen Bedarfe der Nutzerinnen und Nutzer Maßstab der Personalplanung sind.
  3. Drittens braucht es verbindliche Regelungen zur kommunikativen Barrierefreiheit. Dazu gehören Mindeststandards für hörtechnische Ausstattung in Gemeinschaftsräumen, für visuelle Informationswege und für die Nutzung digitaler Kommunikationsformen, die auch für Menschen mit Hörbehinderung gut zugänglich sind.
  4. Viertens sollten die vorgeschriebenen Gewaltschutzkonzepte ein eigenes Kapitel zu Risiken und Schutzmechanismen für Menschen mit Kommunikationsbarrieren enthalten. Das Personal ist regelmäßig in diesem Bereich zu schulen, damit Übergriffe oder strukturelle Benachteiligungen von Menschen mit Hörbehinderung erkannt und angemessen bearbeitet werden.
  5. Fünftens muss im Zuge der Verlagerung von Regelungsinhalten zu Werkstätten für Menschen mit Behinderung sichergestellt werden, dass Melde‑ und Prüfpflichten zum Gewaltschutz für Menschen mit Hörbehinderung nahtlos fortgelten und klar geregelt sind.
  6. Sechstens ist zu prüfen und sicherzustellen, dass alle Kommunikationsprozesse mit Betroffenen und ihren Bezugspersonen barrierefrei auszuführen sind.
  7. Schließlich sollten bei der Ausarbeitung von Verwaltungsvorschriften, Handreichungen und Auslegungshilfen zum WTG-Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Hörbehinderung systematisch beteiligt werden.

In der Gesamtbewertung erkennen wir den gesetzgeberischen Ansatz zur Entbürokratisierung und zur Fokussierung auf Gefahrenabwehr an. Gleichzeitig sehen wir die Gefahr, dass Menschen mit Hörbehinderung durch die starke Vereinheitlichung von Anforderungen und den Verzicht auf explizite Regelungen für spezifische Behinderungsarten weiter an den Rand gedrängt werden. Eine moderne Heimgesetzgebung sollte der Vielfalt von Behinderungsformen Rechnung tragen und nicht implizit von einem „Durchschnittsnutzer“ ausgehen, dessen Bedarfe sich vor allem an körperlicher Pflege orientieren. Menschen mit Hörbehinderung haben ebenso wie andere Betroffenengruppen ein Recht darauf, dass ihre besonderen Voraussetzungen, Risiken und Ressourcen im Recht sichtbar und verbindlich abgesichert sind.

Der Cochlea Implantat Verband NRW und der Deutsche Schwerhörigenbund (DSB) Landesverband NRW appellieren daher an den Gesetzgeber, die aktuelle Reform nicht nur als Gelegenheit zur Verwaltungsvereinfachung zu verstehen, sondern auch als Chance, inklusive Mindeststandards für alle Behinderungsarten stärker zu verankern. Wir bitten darum, die hier dargestellten Anregungen aufzugreifen, in den weiteren Gesetzgebungsprozess einzuspeisen und im Dialog mit Betroffenenorganisationen weiter zu konkretisieren. Gern stehen wir für vertiefende Gespräche, Fachanhörungen

und die Mitarbeit an praxisorientierten Konkretisierungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Aplas                                                            Susanne Schmidt

Stv. Vorsitzender CIV NRW e.V.                          Vorsitzende DSB LV NRW e.V.

 

Anhang I, Liste der Kommunikationsschritte, die zu überprüfen sind, wie ihre kommunikative Barrierefreiheit gewährleistet ist

à Abs (1) § 4 Allgemeine Anforderungen WTG, zur Freiheit zu eigenen Entscheidungen und Selbstbestimmung: „Die Nutzer/innen … sind deshalb rechtzeitig zu beteiligen und ihre Wünsche sind zu berücksichtigen“

à Abs. (1) § 5 Teilhabe WTG Die Leistungsanbietenden sollen mit „Nutzerinnen und Nutzern, deren Mitwirkungsgremien, Angehörigen, sonstigen Vertrauenspersonen der Nutzerinnen und Nutzer, bürgerschaftlich Engagierten und Institutionen der Gemeinde, des Sozialwesens, der Kultur und des Sports zusammenwirken und diese möglichst in die Gestaltung der Angebote einbeziehen“ – wie ist insbesondere die barrierefreie Kommunikation mit den Personen zusätzlich zu den Nutzer/innen gewährleistet?

à Abs. (2) § 5 Teilhabe WTG „Einbeziehung von Angehörigen und anderen Bezugspersonen sowie bürgerschaftlich Engagierten in das von dem jeweiligen Angebot unterstützte Alltagsleben“ – wie ist insbesondere die barrierefreie Kommunikation mit den Personen zusätzlich zu den Nutzer*innen gewährleistet?

à Abs (3) § 5 Teilhabe WTG „in Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen und Organisationen regelmäßig über Veranstaltungen und Aktivitäten im Quartier zu informieren“ – wie werden die Nutzer/innen informiert?

à Punkt 1 Abs (2) § 6 Informationspflichten, Beschwerdeverfahren WTG „Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens beinhalten: 1. die Information der Nutzerinnen und Nutzer über ihr Beschwerderecht…“ sowohl die Information darüber als auch die Beschwerdeführung sind barrierefrei zu gestalten

à Abs (3) § 8 Gewaltschutz WTG „(3) Die Nutzerin oder der Nutzer ist in regelmäßigen Abständen adressatengerecht auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sie oder er die Ombudsperson einschalten kann….“

à Punkt 2 Abs (4) § 15 Personelle Anforderungen an die Eingliederungshilfe WTG: „2. die Beratung der Nutzerinnen und Nutzer über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung und psychosozialen Unterstützung sowie die Mitwirkung bei Entscheidungen über deren Anwendung“ – sie hat auch über die Barrierefreiheit der Beratung und Mitwirkung zu achten

à § 16 Mitwirkung und Mitbestimmung, Beirat der Nutzerinnen und Nutzer – es sind Mittel für die (Kommunikations-)Barrierefreiheit der Sitzungen dieses Beirats und seine Gespräche mit den Nutzer*innen bereit zu stellen, wenn ein gewähltes Mitglied (Nutzer/in oder extern) es benötigen

à § 16 Mitwirkung und Mitbestimmung, für die Prüfung zuständige Behörde „… fördert die Unterrichtung der Nutzerinnen und Nutzer und ihrer gemeinschaftlichen Interessenvertretungen über die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Interessenvertretung“ – die Unterrichtung hat barrierefrei zu erfolgen

à § 22 Mitwirkung und Mitbestimmung in Wohngemeinschaften, die mindestens jährlich stattfindende Versammlung ist barrierefrei auszurichten

à § 30 Mitwirkung und Mitbestimmung in Gasteinrichtungen – hier bestellt die Behörde eine Vertrauensperson. Den Nutzer/innen ist in (kommunikations-)barrierefreier Form Information über und Zugänglichkeit zu dieser Vertrauensperson zu gewährleisten

à Abs (1) § 32 Anspruch auf Information und Beratung im Teil 3 Gefahrenabwehr „Die zuständigen Behörden informieren und beraten Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Rechte und Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter und der Nutzerinnen und Nutzer“ – diese Kommunikation ist barrierefrei anzubieten

à § 37 „Monitoring- und Beschwerdestelle, Ombudsperson“ – Informationen und Beschwerden müssen barrierefrei angeboten werden

Anhang II, Weitere Informationen über Hörbeeinträchtigung:

In Nordrhein-Westfalen leben mehrere Millionen Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung. Schätzungen aus 2013 gehen von über drei Millionen aus. Besonders im Alter steigen die Betroffenenzahlen an. Statistisch haben 2/3 aller Menschen über 80 Jahren eine mehr oder weniger starke Hörminderung, also ein großer Teil der hochbetagten Pflegebedürftigen. Sie sind auf barrierefreie Kommunikation angewiesen. Zu den zentralen Barrieren für die große Anzahl der lautsprachlich kommunizierenden Menschen mit Hörbeeinträchtigung zählen unter anderem

  • schlechte Raumakustik,
  • fehlende Mikrofontechnik oder Audio-Übertragung,
  • fehlende visuelle Informationen (wie Untertitel oder Schlagwort-Texte),
  • fehlende Verschriftlichung durch Schriftdolmetscher oder Transkriptionssysteme
  • Signale, die ausschließlich akustisch wahrnehmbar sind.

Diese Probleme sind technisch lösbar und häufig ohne große Mehrkosten umsetzbar, vor allem, wenn sie von Beginn an mitgedacht werden. Weitere Probleme ergeben sich durch Unwissenheit über den Umgang mit Hörbeeinträchtigung. Lautes Sprechen oder sogar Schreien sind keine Lösung, sondern verzerren die Sprache. Besser ist zugewandtes Sprechen mit sichtbarem Mundbild.

Barrierefreie Kommunikation ist keine Sonderlösung, sondern ein Gewinn für alle – ein Grundsatz, der sich im Design-for-All-Prinzip widerspiegelt. Auch Menschen ohne Hörbeeinträchtigung profitieren. Eine barrierearme Kommunikationsumgebung ist also ein zukunftsfähiges Modell.

Über den Deutschen Schwerhörigenbund (DSB) in NRW

Der Deutsche Schwerhörigenbund Landesverband NRW e.V. vertritt und engagiert sich seit fast 80 Jahren aktiv für die Interessen der schwerhörigen und ertaubten Menschen in NRW auf örtlicher, Landes- und Bundesebene. Basis der Arbeit sind Ortvereine, Selbsthilfegruppen und direkte Mitglieder. Der DSB nimmt Einfluss auf politische Prozesse im Bereich des Sozial, Behinderten-, Schul-, Arbeits- und Baurechts als auch bei Studien und Untersuchungen zur gesellschaftlichen Teilhabe. Er arbeitet mit in zahlreichen politischen Gremien. Vorsitzende ist Susanne Schmidt. www.dsb-lv-nrw.de

Über den Cochlea Implantat Verband NRW e. V.

Der CI-Verband NRW, gegründet im Jahr 2000, vertritt die Interessen von Menschen mit Hörbeeinträchtigung und insbesondere der Cochlea-Implantat-versorgten Menschen in NRW. Neben klassischen Selbsthilfetätigkeiten, Peer-Group- und Empowerment-Angeboten ist der CI-Verband NRW seit Jahren politisch aktiv und setzt sich für die Belange von CI-Tragenden ein. So hat der CI-Verband im Rahmen der Muster-Krankenhausreform in NRW erreicht, dass die CI-Versorgung eine eigene Leistungsgruppe geblieben ist und spezifische Aspekte realisiert werden können. Vorsitzende ist Marion Hölterhoff. www.civ-nrw.de

Unterschied zur Gebärdensprachgemeinschaft:

Die Mehrheit der Menschen mit Hörbeeinträchtigung kommuniziert lautsprachlich. Ihre Bedarfe unterscheiden sich von denen der gebärdensprachorientierten, gehörlosen Menschen, die etwa ein Tausendstel der Bevölkerung ausmachen. In der Regel verstehen sie die Lautsprache akustisch nicht und der Inhalt ist für sie wie eine Fremdsprache, auch als Text. Wer gehörlos geboren wurde und nicht im frühen Kindesalter mit Hörsystemen hörend wurde, lernt nach abgeschlossener Phase des Spracherwerbs in der Regel nicht mehr akustische Sprache. Diese Personen haben ihre eigene Sprache, die Gebärdensprache. Sie kommunizieren mit Text und Lautsprache wie mit einer Fremdsprache.

Gebärdensprache und Lautsprache sind zwei völlig verschiedene Sprachen und Sprachkulturen. Neben den visuellen Signalen benötigen die Personen der Gebärdensprachgemeinschaft somit vor allem Gebärdensprachdolmetscher und gebärdensprachliche Angebote in allen gesellschaftlichen Bereichen wie Bildung, Kultur, Gesundheitsversorgung und vielen anderen. Beide Gruppen eint das Ziel der barrierefreien Teilhabe.

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