Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Gewalthilfegesetzes und zur Änderung des Landeskinderschutzgesetzes
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Der CIV NRW sieht im Gesetzentwurf gemäß Vorlage 18/5098 einen erheblichen Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen Barrierefreiheit des Hilfesystems. Zwar erkennt der Entwurf unter Ziffer J ausdrücklich an, dass die Bedarfe von Frauen mit Behinderungen und von mitbetroffenen Kindern mit Behinderungen zu berücksichtigen sind; diese Feststellung bleibt jedoch folgenarm, solange Kommunikationsbarrierefreiheit, technische Ausstattung, qualifiziertes Personal, barrierefreie Dokumentation, barrierefreie Vermittlungswege und eine belastbare Finanzierung nicht ausdrücklich und verbindlich im Gesetz selbst verankert werden.
Der Verweis darauf, dass sich das Ausführungsgesetz auf Mindestinhalte beschränke und die weitere Konkretisierung erst durch Rechtsverordnung erfolge, ist aus Sicht des CIV NRW unzureichend. Gerade für Menschen mit Hörbehinderung, insbesondere für schwerhörige, taube und CI-versorgte Frauen und Kinder, entscheidet sich der Zugang zu Schutz und Beratung nicht abstrakt auf Planungsebene, sondern in der konkreten Erreichbarkeit, Verständlichkeit und Nutzbarkeit der Angebote. Ein Hilfesystem ist nicht niedrigschwellig, wenn Erstkontakt, Krisenkommunikation, Aufnahme, Beratung, Weitervermittlung und Schutz in der Praxis auf auditive Kommunikation zugeschnitten bleiben. Erforderlich sind daher verbindliche gesetzliche Vorgaben zu schriftgestützten und digitalen Zugangswegen, zu Gebärdensprachangeboten für gebärdensprachorientierte taube Menschen, zu drahtlosen akustischen Übertragungsanlagen, zu Zugangs-, Ruf- und Warnsystemen im Zwei-Sinne-Prinzip, zu hörgerechten Beratungs- und Schutzbedingungen sowie zu einer verpflichtenden Qualifizierung des Personals. Ebenso müssen diese Anforderungen in der Finanzierung, in der Datenerhebung, in den Kinderschutzstrukturen und in der späteren Rechtsverordnung ausdrücklich abgesichert werden. Andernfalls besteht die konkrete Gefahr, dass die im Entwurf benannten Bedarfe behinderter Menschen zwar politisch anerkannt, im Vollzug aber erneut relativiert oder nachrangig behandelt werden. Ein Gesetz, das Schutz garantieren will, darf Barrierefreiheit nicht als spätere Auslegungsfrage behandeln, sondern muss sie als verbindlichen Qualitäts- und Rechtsstandard festschreiben.
